Die Gutscheinkarte 2024 für den Landesfamilienpass ist ab sofort beim Bürgerbüro erhältlich. Wer bereits einen Landesfamilienpass besitzt, muss diesen bei Abholung der Gutscheinkarte vorlegen.
Der Landesfamilienpass berechtigt maximal zwei der eingetragenen Erwachsenen und alle eingetragenen Kinder entsprechend der Gutscheinkarte zum Landesfamilienpass zum kostenlosen oder ermäßigten Eintritt in die dort genannten Einrichtungen.
Seit dem Jahr 2019 ist die Verwendung des Passes noch mehr auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. Mit der Änderung können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass eingetragen werden können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen.
Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.
Einen Landesfamilienpass können erhalten:
- Familien mit mindestens drei Kindergeld berechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien, die mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v.H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien, die Kinderzuschlags-, -Wohngeld- oder Hartz IV-berechtigt sind und mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Landesfamilienpass ist kostenfrei und einkommensunabhängig.