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Aktuelles

Verkehrsregelung bei Bauarbeiten an und auf öffentlichen Straßen Meldung vom 12. Dezember 2023

Die Talstraße wird wegen Fahrbahnerneuerung im Bereich der Ortsdurchfahrt (Baustellenlänge) 
voraussichtlich am Freitag, 15.12.2023 voll gesperrt. 

Wir bitten um Beachtung.

Ihre Gemeindeverwaltung

Bericht aus der letzten Gemeinderatssitzung Meldung vom 12. Dezember 2023

In seiner Sitzung vom 28.11.2023 beantwortete Bürgermeister Sebastian Rötzer zu Beginn Fragen aus dem Zuhörerraum, die sich um die Felssicherung an der Landstraße Gutach drehten. Diese waren auch im folgenden Sitzungsverlauf Thema. Geschäftsführer Julius Müller stellte den Wirtschaftsplan für die Zweitälerland Tourismus Gesellschaft vor. Geplant sind wieder vielerlei Aktivitäten zur Vermarktung der Zweitälerlandregion. Die Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der Zweitälerland Tourismus Gesellschaft wurden einstimmig ermächtigt, dem Wirtschaftsplan zuzustimmen. Für den Neubau des Speisesaals an der Grundschule Zweitälerland in Gutach wurden Elektroarbeiten vergeben. Zum Stand des Baus wird es in der nächsten Gemeinderatssitzung am 19.12.2023 detailliertere Informationen geben. Im Kindergarten St. Michael in Gutach sollen ab dem neuen Kindergartenjahr 2024/2025 die Betreuungszeiten stärker an die Nachfrage der Eltern angepasst/verlängert werden. An der Landstraße in Gutach ereignen sich auf Höhe der Bushaltestelle/Elzbrücke immer wieder Felsstürze. Eine Fachfirma wurde mit Sicherungsarbeiten beauftragt und bis zu deren Umsetzung eine provisorische Absicherung der Straße vorgenommen. 

Ihre Gemeindeverwaltung

Kein Mitteilungsblatt in den Kalenderwochen 52/2023 und 01/2024 Meldung vom 12. Dezember 2023

Der Nussbaum Verlag hat Betriebsferien vom 25.12.2023 bis 05.01.2024 (Kalenderwoche 52/2023 und 01/2024).

In dieser Zeit erscheint kein Mitteilungsblatt.

Redaktionsschluss für das Mitteilungsblatt KW 51 ist bereits am Freitag, 15.12.2023, 9:00 Uhr.

Wir bitten um Beachtung.

Ihre Gemeindeverwaltung

Räum- und Streupflicht, Einsatz von Streusalz Meldung vom 12. Dezember 2023

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

nach der Glätte durch den überfrierenden Regen der letzten Tage erreichen uns Anfragen zur Handhabung von Streusalz.
Hierzu möchten wir Ihnen aus aktuellem Anlass einige Hinweise geben:
Zunächst einmal ist jeder Grundstückseigentümer bzw. Grundstückseigentümerin verpflichtet, auf den Zufahrten und Gehwegen Schnee zu räumen und Glätte zu bekämpfen.
Genaueres regelt hierzu die Streupflichtsatzung der Gemeinde.
Diese ist auf unserer Homepage (www.gutach.de) unter der Rubrik Bürgerservice/Ortsrecht/Satzungen eingestellt.
Der Einsatz von Streusalz ist in unserer Gemeinde nicht verboten.
Das Umweltbundesamt und der NABU raten hiervon jedoch ganz klar ab, denn der Einsatz von Streusalz ist für Bäume und andere Pflanzen, Tiere, Gewässer, Fahrzeuge und Bauwerke (insbesondere Beton) sehr schädlich. Die Beseitigung oder Eindämmung der Schäden verursachen jährlich hohe Kosten.

Tipps des Umweltbundesamts zur Bekämpfung von Glätte:
Mit Schippe und Besen den Schnee zügig entfernen: Je länger man mit dem Schneeschippen wartet, desto eher ist der Schnee schon festgetreten und oft mit Schippe oder Besen nicht mehr richtig zu entfernen. An diesen Stellen bilden sich schnell Vereisungen. Zeitnahes Schneeschippen nach dem Schneefall hat deshalb zwei Vorteile: Zum einen erfüllen Sie damit Ihre gesetzliche Räumungspflicht. Zum anderen machen Sie damit in den meisten Fällen den zusätzlichen Einsatz von Streumitteln überflüssig.
 
Streumittel wie Sand, Splitt oder Granulat verwenden: Nach der Schneeräumung verbliebene Glätte sollte deshalb mit abstumpfenden Mitteln (zum Beispiel Splitt, Granulat oder Sand) bestreut werden. Achten Sie beim Einkauf auf den Blauen Engel für salzfreie Streumittel. Energieintensiv hergestellte Streumittel (zum Beispiel Blähton) sollten Sie hingegen nur sparsam einsetzen. Nur bei hartnäckigen Vereisungen und an Gefahrenstellen (zum Beispiel Treppen) sollte als letztes Mittel Streusalz (sparsam) zum Einsatz kommen.

Was Sie noch tun können:
• Fegen Sie nach der Schneeschmelze den ausgestreuten Splitt zusammen und verwenden Sie ihn beim nächsten Schneefall wieder.
• Bei Haustieren kann längeres Laufen auf mit Streusalz behandeltem Untergrund zu Entzündungen der Pfoten führen. Meiden Sie deshalb mit Ihren Haustieren möglichst solche Flächen.
Weiterer Hinweis: Für eine geordnete und möglichst allen Bürgern gerecht werdende Schneeräumung, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen, um Straßen und Gehwege rechtzeitig von Schnee und Eis räumen zu können und somit ein (weitgehend) ungehindertes Fortkommen per Auto oder auch zu Fuß zu sichern.
Nach der Streupflichtsatzung sind die Straßenanlieger verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage u. a. die Gehwege auf einer solchen Breite (in der Regel 1,0 Meter) von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Fußgängerverkehr möglich ist. Die Sicherheit des Fußgängerverkehrs muss gewährleistet sein. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, muss entsprechend am Rand der Fahrbahn eine Fläche in der Breite von 1 Meter geräumt werden. Die Straßenanlieger haben zusätzlich die Gehwege bei Schnee und Eisglätte so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Zusätzlich müssen folgende Hinweise beachtet werden:
Um die Räumfahrzeuge nicht unnötig zu behindern bzw. um Lack- und andere Schäden an Kraftfahrzeugen zu vermeiden, werden die Kfz-Besitzer gebeten, ihre Fahrzeuge nicht auf den Straßen abzustellen. In den innerörtlichen Straßen ist bei parkenden Autos ein Durchkommen der Räumfahrzeuge nicht mehr möglich. Die Fahrer der Räumfahrzeuge wurden angewiesen, die Straßen, die durch abgestellte Fahrzeuge blockiert sind, nicht zu räumen. Ebenfalls müssen die Wendeplatten freigehalten werden, da sonst das Räumfahrzeug keine Möglichkeit hat, zu wenden. Haftungsansprüche, die durch nicht geräumte Straßen entstehen, weil diese durch Fahrzeuge blockiert waren, werden wir an die entsprechenden Fahrzeughalter weitergeben.

Wir bitten um Beachtung!

Ihre Gemeindeverwaltung

Verkauf und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) Meldung vom 12. Dezember 2023

Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 bzw. Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/ Knallkörper zu zünden. 
In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern (neue Regelung) ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV)!
Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 bzw. Klasse II) verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2). 
 
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden. 
 
Wer erstmals pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 bzw. Klassen I und II verkaufen will, muss dies gemäß § 14 Sprengstoffgesetz mindestens zwei Wochen vor dem Beginn des Verkaufs der zuständigen Behörde: Gemeinde Gutach im Breisgau, -Ordnungsamt-, Dorfstr. 33, 79261 Gutach im Breisgau schriftlich anzeigen. Dies gilt auch für erstmals betriebene Zweigstellen. Ebenso müssen Änderungen in der Leitung des Betriebes und Wechsel der verantwortlichen Personen angezeigt werden. In der Anzeige müssen die mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder Zweigstelle beauftragten Personen angegeben werden. Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Betriebes, muss also nicht jährlich wiederholt werden. Dagegen sind Veränderungen in der Leitung der Betriebsstätte sowie die Beendigung des Betriebes unverzüglich mitzuteilen.
 
Für den Verkauf und die Aufbewahrung von Kleinstfeuerwerk Kategorie 1 (Klasse I) und Kleinfeuerwerk Kategorie 2 (Klasse II) sind grundsätzlich in der nachstehenden Rangfolge verantwortlich:
 
Erlaubnisinhaber(in),Betriebsinhaber(in),Betriebsleiter(in),Leiter(in) der Zweigniederlassung oder der unselbständigen Betriebsstätte, Aufsichtspersonen,Verkäufer(in)
 
Pflichten der verantwortlichen Personen:
Der/die Betriebsinhaber(in) und die anderen verantwortlichen Personen haben beim Umgang und Verkehr mit den pyrotechnischen Gegenständen u. a. darauf zu achten, dass
-  die zulässigen Lagermengen nicht überschritten werden,
-  die Anforderungen an die Verkaufs- und Aufbewahrungsräume erfüllt sind,
-  die Vorschriften über den Verkauf (Anzeige, Zulassung, Kennzeichnung, Gebrauchsanleitung, Mindestalter bei der Abgabe) und das Ausstellen eingehalten werden.
 
Beschäftigte, die pyrotechnische Gegenstände verkaufen, sind über die dabei entstehenden Unfallgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Die Belehrungen sollten jeweils zu Beginn des Silvesterverkaufs wiederholt werden.
Pyrotechnische Gegenstände sind vor Diebstahl und unbefugter Entnahme zu schützen. Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von pyrotechnischen Gegenständen der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Jeder Unfall, der sich in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände ereignet, ist unverzüglich dem Landratsamt: Landratsamt Emmendingen, -Ordnungsamt-, Bahnhofstr. 2-3, 79312 Emmendingen und der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft mitzuteilen.
 
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Klasse II) ist nach § 22 Abs. 1, 1. SprengV im Jahr 2023 von Donnerstag, 28.12. bis zum Samstag, 30.12. erlaubt (ausgenommen Verkauf an Verbraucher mit entspr. Erlaubnis oder Befähigungsschein). Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1 (Klasse I) („Knallerbsen“ etc.) darf dagegen das ganze Jahr über verkauft werden.  
 
Bei Fragen können Sie sich an das Landratsamt: Landratsamt Emmendingen, -Ordnungsamt-, Bahnhofstr. 2 – 4, 79312 Emmendingen, Tel.: 07641/451-0 wenden. Weitere Informationen gibt es auch unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de (Merkblatt).
 
Wir bitten um entsprechende Beachtung.
 
Ihre Gemeindeverwaltung

Abfallkalender für 2024 Meldung vom 11. Dezember 2023

Für das Jahr 2024 wurden von der Abfallwirtschaft des Landkreises Emmendingen rund 102.000 Abfallkalender mit den individuellen Abfuhrterminen für die 24 Städte und Gemeinden gedruckt. Sie werden derzeit an die Haushalte verteilt, dies soll bis spätestens Weihnachten abgeschlossen sein. Wer noch keinen Kalender erhalten hat, sollte also noch etwas abwarten. Weitere Exemplare können nach Weihnachten an der Infotheke des Landratsamtes Emmendingen im Hauptgebäude und im „Haus am Festplatz“ sowie in den Rathäusern abgeholt werden.

Die Abfuhrtermine für 2024 sind auf der Internetseite  www.landkreis-emmendingen.de > Abfallwirtschaft > Abfallkalender bereits im elektronischen Abfallkalender eingestellt.

Verbandsversammlung Meldung vom 08. Dezember 2023

Amtliche Bekanntmachung
Am Donnerstag, 21. Dezember 2023 um 14:00 Uhr findet im Bürgersaal Bleibach, 79261 Gutach im Breisgau, eine öffentliche Sitzung des Schulverbandes Elztal-Schule statt.

Tagesordnung: 
1. Sachstandsbericht Fassadensanierung inkl. Brandschutzmaßnahmen 
2. Annahme von Spenden (§ 78 Abs. 4 GemO i. V. m. GKZ) 
3. Beratung und Beschlussfassung Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2024 
4. Bestellung des Verbandsschriftführers, Bestellung des Verbandskassenverwalters 
5. Sonstiges, Wünsche und Anträge 

Schulverband Elztal-Schule 

Gutach im Breisgau, 07.12.2023

Öffentliche Ausschreibung Meldung vom 04. Dezember 2023

Maßnahme:   
Neubau eines Speisesaals und Veranstaltungsraum an das
bestehende Schulgebäude GS Zweitälerland
Alexanderstraße 12, 79261 Gutach im Breisgau
Umfang der Arbeiten:
Maler- und Beschichtungsarbeiten
- ca.   25,00 qm Wände
- 1 Stück Brandschutztürelement 2-geteilt
- ca.   60,00 qm Holzlamellen-Verschalung
Auftraggeber:
Gemeinde Gutach im Breisgau.
vertr. durch Bürgermeister Sebastian Rötzer
Dorfstraße 33, 79261 Gutach im Breisgau
Vergabeverfahren:
Öffentliche Ausschreibung auf Grundlage der VOB
Angebotseröffnung: Am Mittwoch, 20.12.2023 um 10:30 Uhr (Zimmer 9)

Vollständiger Ausschreibungstext (38 KB)

Öffentliche Ausschreibung Meldung vom 04. Dezember 2023

Maßnahme:   
Neubau eines Speisesaals und Veranstaltungsraum an das
bestehende Schulgebäude GS Zweitälerland
Alexanderstraße 12, 79261 Gutach im Breisgau
Umfang der Arbeiten:
Schreinerarbeiten
- ca. 3 Stück Innentüren
- ca. 1 Stück Brandschutztürelement  2-geteilt
- ca. 60,00 qm Holzlamellen- Verschalung
Auftraggeber:      
Gemeinde Gutach im Breisgau.
vertr. durch Bürgermeister Sebastian Rötzer
Dorfstraße 33, 79261 Gutach im Breisgau
Vergabeverfahren:
Öffentliche Ausschreibung auf Grundlage der VOB
Angebotseröffnung: Am Mittwoch, 20.12.2023 um 11:30 Uhr (Zimmer 9)

Vollständiger Ausschreibungstext (56 KB)

Öffentliche Ausschreibung Meldung vom 04. Dezember 2023

Maßnahme:   
Neubau eines Speisesaals und Veranstaltungsraum an das
bestehende Schulgebäude GS Zweitälerland
Alexanderstraße 12, 79261 Gutach im Breisgau
Umfang der Arbeiten:
Estricharbeiten
- ca.   180,00 qm Heizestrich
- ca.   180,00 qm Ausgleichsdämmung
- ca.   180,00 qm Tackerplatte-Trittschalldämmung
- ca.   180,00 qm Estrich schleifen 180,00 qm Beschichtung
Auftraggeber:      
Gemeinde Gutach im Breisgau.
vertr. durch Bürgermeister Sebastian Rötzer
Dorfstraße 33, 79261 Gutach im Breisgau
Vergabeverfahren:
Öffentliche Ausschreibung auf Grundlage der VOB
Angebotseröffnung: Am Mittwoch, 20.12.2023 um 11:00 Uhr (Zimmer 9)

Vollständiger Ausschreibungstext (56 KB)

Ihre Verwaltung

Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

Tel.: 07685 / 9101-0
Fax: 07685 / 9101-25
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