Neues Landesgaststättengesetz (LGastG)
Anzeige nach § 2 Abs. 2 LGastG
Vorübergehender Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass (ehem. Gestattung/Ausschankerlaubnis)
Seit dem 01.01.2026 gilt eine Neufassung des Landesgaststättengesetzes. Die Neufassung des Gesetzes soll Bürokratie abbauen und die Eigenverantwortung der Veranstalter stärken.
Für vorübergehende Gaststättengewerbe besteht eine Anzeigepflicht gem. § 2 Abs. 2 LGastG. Die Regelungen zu den Sperrzeiten, Sonn- und Feiertagsgesetz, Hygienebestimmungen etc. bleiben allerdings wie gehabt bestehen. Das neue LGastG betrifft alle, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Vereine sind nur dann betroffen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.
Durch das neue Gaststättengesetz wird die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattungen durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Die Anzeige kann nicht mündlich erfolgen.
Künftig ist dieses Formular (PDF,65 KB) zur Anzeige der Veranstaltung zu verwenden.
Die Anzeige für die Veranstaltung muss spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeindeverwaltung eingehen.
Ab dem 01.01.2026 erhalten die Veranstalter keine Gestattung (Erlaubnis) mehr von der Gemeindeverwaltung. Es wird stattdessen eine Bestätigung über die rechtzeitige Anzeige an den Veranstalter verschickt.
Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Landesgaststättenbesetz – Informationen für Gastgewerbetreibende (PDF,188 KB)
Gesetzesblatt für Baden-Württemberg 2025, Nr. 119 vom 02. Dezember (PDF,4,8 MB)
