Hinweise zur Garagennutzung
Aus aktuellem Anlass geben wir folgenden Hinweis:
Garagen sind in erster Linie dafür gedacht, Kraftfahrzeuge sicher und trocken unterzustellen. Die Garagenverordnungen und die Landesbauordnung (LBO) sollen dauerhaft sicherstellen, dass Garagen tatsächlich zum Parken genutzt werden – und nicht als Lagerraum oder Werkstatt dienen. Der Grund: Weniger zweckentfremdete Garagen bedeuten mehr freie Parkplätze auf der Straße. Grundsätzlich gilt, dass in der Garage nur Kraftfahrzeug und ansonsten nur Gegenstände gelagert werden dürfen, die zum Kraftfahrzeug gehören oder den Garagenzweck nicht beeinträchtigen. Dazu zählen z.B. Autozubehör wie: Wagenheber, Autoreifen, Starthilfekabel und Ersatzbirnen, Kindersitz, Warndreieck, Reinigungsmittel und Scheibenreiniger, Schmier- und Frostschutzmittel, Verbandskasten, Dachboxen und Gepäckträger usw. Natürlich ist das Abstellen von Fahrrädern auch erlaubt, sofern und das solange das Kraftfahrzeug noch Platz findet. Nicht zulässig ist die Nutzung z.B. als Spielzimmer, Gästezimmer, Verkaufsraum, Büro oder Abstellkammer, für Gartenmöbel oder die Lagerung von Skiausrüstung etc. Dies stellt einen bau- und nutzungsrechtlichen Verstoß dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wir bitten um Beachtung.
Ihre Gemeindeverwaltung
