1. März ist Fristende zum Zurückschneiden von Anpflanzungen

In Kürze beginnt wieder die sogenannte "Vegetationszeit", die vom 1. März bis 30. September dauert. Daher möchten wir alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken daran erinnern, dass gemäß § 43 Abs. 2 NatSchG in dieser „Vegetationszeit“ Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhricht bestände nicht gefällt, gerodet, abgeschnitten oder auf andere Weise zerstört werden dürfen.

Alle Informationen finden Sie hier (PDF,142 KB).