Umsetzung und Sachstand des Lärmaktionsplanes 2026
Aktuelle verkehrsrechtliche Anordnungen/ Beschilderungen
Erläuterungen der Verkehrsbehörden zu den Abweichungen des GR Beschlusses:
Grundsätzlich gilt die Regelgeschwindigkeit nach der StVO (Innerorts = 50, Außerorts = 100)
Wenn hiervon abgewichen werden soll, bedarf es eines Grundes. Im vorliegenden Fall wurde „Lärm“ genommen.
Hierfür wurde durch die Gemeinde Gutach ein Lärmaktionsplan erstellt, welcher als Grundlage diente.
1. Landstraße Außerorts
Lt. Lärmaktionsplan liegt keine Lärmbetroffenheit von Anwohner vor, die eine Geschwindigkeitsreduzierung erlauben. Die Grenzwerte, die notwendig wären, sind nicht erreicht.
2. Ortsdurchfahrt Stollen
Lt. Lärmaktionsplan sind Anwohner vom Lärm betroffen. Die Werte liegen sogar im gesundheitskritischen Bereich. Eine Geschwindigkeitsreduzierung musste aus
Verkehrsrechtlichen und Lärmschutzgründen angeordnet werden. Es gab hier keinen Ermessensspielraum.
3. K5109/Talstraße/Freiämter Straße
Lt. Lärmaktionsplan sind lediglich die Anwohner der Talstraße 5 vom Lärm betroffen, alle anderen liegen außerhalb der Grenzwerte.
Nach Rücksprache mit dem PP, RP und LRA EM liegt hier auch eine Gefahrenstelle vor. Es wurde entschieden, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50
wegen der Gefahrenstelle anzuordnen.
4. B294 (Überführung L173 bis Brücke Rittweg)
Lt. Lärmaktionsplan liegt keine Lärmbetroffenheit von Anwohner vor, die eine Geschwindigkeitsreduzierung erlauben. Die Grenzwerte, die notwendig wären, sind nicht erreicht.
