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Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Reisegewerbe) - Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Landeskriminalamt beantragen

Wenn Sie im Reisegewerbe bestimmte Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts (LKA). Diese müssen Sie beantragen.

Das LKA erteilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung folgenden Personen:

  • der Herstellerin oder dem Hersteller eines Spiels, wenn es sich um eine serienmäßig produzierte Spieleinrichtung handelt.
    Er oder sie erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • in allen anderen Fällen: dem Veranstalter des Spiels

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:

  • Bezeichnung des Spiels
  • Firmenbezeichnung und Sitz der Herstellerin oder des Herstellers beziehungsweise Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort des Veranstalters
  • Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, gegebenenfalls mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen
  • Spielregeln und Gewinnplan
  • Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen
  • Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • eventuell Nebenbestimmungen

Hinweis: Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden.

Zuständige Stelle

Landeskriminalamt Baden-Württemberg

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Bei dem zu prüfenden Spiel handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel.
    Geschicklichkeitsspiele sind Spiele, bei denen die spielende Person nach Spieleinrichtung und Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang des Spiels bestimmt. Dazu setzt sie ihre Geschicklichkeit oder ihr Wissen ein.
  • Bei serienmäßig produzierten Nachbauten der Spieleinrichtung: Diese stimmen mit dem vom Landeskriminalamt geprüften Muster überein.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn

  • die Gefahr besteht, dass der Spieler oder die Spielerin in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet oder
  • das Spiel durch eine Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) veranstaltet werden kann.
  • Das ist der Fall, wenn
    • es sich um Karten-, Würfel- oder Kugelspiele handelt, die von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB abgeleitet sind oder
    • das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Ortes, an dem das Spiel veranstaltet wird
  • Dauer, für die das Spiel veranstaltet wird
  • Name und Erreichbarkeit des verantwortlichen Veranstalters

Das Landeskriminalamt entscheidet über den Antrag. Es veranlasst unter Umständen die Begutachtung des Spiels durch einen Sachverständigen, eine Sachverständige oder ein Fachinstitut.

Fristen

keine

Tipp: Stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig. Das Landeskriminalamt kann eine Prüfung des Antrags durch einen Sachverständigen, eine Sachverständige oder ein Fachinstitut für erforderlich halten.

Erforderliche Unterlagen

  • Spielbeschreibung
  • Spielregeln
  • wenn nach Art des Spiels erforderlich: Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung
  • weitere Unterlagen können erforderlich sein, beispielsweise
    • eine betriebsfertige Einrichtung, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt
    • Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile

Kosten

Wenn Sachverständigengutachten erforderlich sind, fallen dafür Kosten an.

Bearbeitungsdauer

ungefähr vier Wochen

Sind Sachverständigengutachten erforderlich, kann sich die Bearbeitungsdauer erhöhen.

Hinweise

Das LKA kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn

  • nachträglich Gründe bekannt werden, die der Ausstellung entgegengestanden hätten,
  • Sie zugelassene Spieleinrichtungen in ihren Merkmalen verändern oder
  • Sie ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstalten.

Freigabevermerk

04.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

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79261 Gutach im Breisgau

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Fax: 07685 / 9101-25
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