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Aktuelles

Eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung am 02.02.2024 Meldung vom 26. Januar 2024

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

am Freitag, 02.02.2024 ist die telefonische Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung zwecks arbeiten an der Telefonanlage nur eingeschränkt möglich.
Es kann zeitweise zu kompletten Ausfällen der Telefonanlage kommen.

Wir bitten um Ihr Verständnis und Beachtung!

Ihre Gemeindeverwaltung

Jahresendabrechnung Wasser-/Abwasserbescheid 2023 Meldung vom 26. Januar 2024

Die Wasser-/Abwasserbescheide für die Jahresendabrechnung 2023, welche in den letzten Tagen den jeweiligen Hauseigentümern zugestellt wurden, sind am 30.01.2024 zur Zahlung fällig!
Bitte überweisen Sie den fälligen Rechnungsbetrag unter Angabe des Buchungszeichens, sofern Sie der Gemeindekasse keine Abbuchungsermächtigung erteilt haben. 
Sollten Sie eine Gutschrift von uns erhalten haben, wird diese in den nächsten Tagen erstattet. Bitte teilen Sie uns dann noch Ihre Bankverbindung mit.
 
Gerne sind wir Ihnen bei der Überwachung der Zahlungstermine behilflich, nutzen Sie deshalb das Abbuchungsverfahren. Vordrucke für die Einzugsermächtigung sind auf der Gemeindekasse Gutach im Breisgau oder über das Internet: www.gutach.de/Bürgerservice/Formulare/Kasse/Abbuchungsermächtigung erhältlich.
 
Ihre Gemeindeverwaltung

Schließungstage der Hallen Meldung vom 26. Januar 2024

Festhalle Bleibach

Die Festhalle Bleibach ist von Montag, 29.01.2024 bis einschließlich Freitag, 18.02.2024 wegen Fasnachtsveranstaltungen (Auf- und Abbau sowie anschl. Reinigung) geschlossen.

Turnhalle Gutach

Die Turnhalle Gutach ist von Freitag, 02.02.2024 bis einschließlich Mittwoch, 17.02.2024 wegen Fasnachtsveranstaltungen (Auf- und Abbau sowie anschl. Reinigung) geschlossen.

Wir bitten um Beachtung und Verständnis. 

Ihre Gemeindeverwaltung

Redaktionsschluss wird vorverlegt! Meldung vom 26. Januar 2024


Wegen der Fasnachtstage wird der Redaktionsschluss für das Mitteilungsblatt Nr. 07 (Erscheinungstag: 14.02.2024) auf Donnerstag, 08.02.2024, 9:00 Uhr vorverlegt.

Wir bitten um Beachtung!

Ihre Gemeindeverwaltung

Notfallflyer erschienen – Informationen und Anlaufstellen für medizinische Notfälle Meldung vom 23. Januar 2024

Was ist wichtig, wenn man einen Notruf absetzt?
Wann muss ich den Rettungsdienst alarmieren, wann kontaktiere ich den Ärztlichen Bereitschaftsdienst oder Hausärzte?
Wo befinden sich die Notaufnahmen im Landkreis Emmendingen?

Diese Infos finden sich im jetzt erschienenen Flyer zur „Notfallversorgung im Landkreis Emmendingen“, den die Kommunale Gesundheitskonferenz des Landkreises Emmendingen veröffentlicht hat.
Der Flyer soll Bürgerinnen und Bürger für Notfälle und Notsituationen sensibilisieren und über Anlaufstellen und Zuständigkeiten informieren. Erhältlich ist der Flyer bei allen Rathäusern im Landkreis, im Landratsamt im Hauptgebäude und im Haus am Festplatz, im Gesundheitsamt und Jugendamt sowie im Kreiskrankenhaus Emmendingen und der BDH Klinik Waldkirch.

In digitaler Form ist der Notfallflyer auf der Website des Landratsamtes unter www.landkreis-emmendingen.de unter Verwaltung & Service > Gesundheitsamt > Kontakt & Öffnungszeiten ebenfalls zu finden oder gleich hier (324 KB).

Informationen der Deutschen Bahn AG über Bauarbeiten auf der Rheintalbahn - Zugausfälle und Ersatzverkehr im Monat Februar 2024 Meldung vom 23. Januar 2024

Guten Tag,
 
hiermit möchte ich Sie über die Bauarbeiten auf der Rheintalbahn im Monat Februar 2024 informieren. Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Bauarbeiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Plakat (449 KB).

Beachten Sie die vom Zugverkehr abweichenden Fahrzeiten der Busse. Die Fahrpläne sind in der Reiseauskunft auf bahn.de eingearbeitet. Weitere tagesaktuelle Informationen zu unseren Baustellen finden Sie im Internet unter bauinfos.deutschebahn.com (mit baubedingten Fahrplanänderungen per E-Mail als Newsletter) sowie speziell für die Rheintalbahn unter bauinfos.deutschebahn.com/kbs/702.

Ihre DB Regio AG Baden-Württemberg

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Gutach im Breisgau Meldung vom 19. Januar 2024

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
 
Die Hebesätze für Grundsteuer A und Grundsteuer B haben sich für das Kalenderjahr 2024 gegenüber dem Vorjahr (2023) nicht geändert.
 
Steuerfestsetzung
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBI. S. 965) und der letzten Gesetzesänderung vom 19.12.2001 (BGBI.I.S. 3922) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner öffentlich festgesetzt, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 an die Gemeinde Gutach im Breisgau zu entrichten haben.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für die genannten Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre.
 
Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer 2024 ist an den im letzten Grundsteuerbescheid angegebenen Fälligkeitszeitpunkten (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) zu entrichten oder, wenn ein Antrag auf jährliche Zahlung gestellt wurde, am 1. Juli 2024 zu bezahlen.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden gemäß §§ 68 – 70 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686) und der letzten Gesetzesänderung vom 20.12.2001 (BGBI.I.S. 3987). Der Widerspruch ist beim Rechnungsamt/Steueramt der Gemeinde Gutach im Breisgau schriftlich einzureichen oder als Niederschrift zu erklären. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet daher nicht von der fristgerechten Zahlung der Steuer.
 
Künftig eintretende Änderungen in der Steuerhöhe werden den einzelnen Steuerschuldnern oder deren Vertretern jeweils durch Grundsteuer-Änderungsbescheide mitgeteilt.
 

Landesfamilienpass - Gutscheinkarte 2024 Meldung vom 19. Januar 2024

Die Gutscheinkarte 2024 für den Landesfamilienpass ist ab sofort beim Bürgerbüro erhältlich. Wer bereits einen Landesfamilienpass besitzt, muss diesen bei Abholung der Gutscheinkarte vorlegen.
Der Landesfamilienpass berechtigt maximal zwei der eingetragenen Erwachsenen und alle eingetragenen Kinder entsprechend der Gutscheinkarte zum Landesfamilienpass zum kostenlosen oder ermäßigten Eintritt in die dort genannten Einrichtungen.

Seit dem Jahr 2019 ist die Verwendung des Passes noch mehr auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. Mit der Änderung können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass eingetragen werden können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen.
Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.

Einen Landesfamilienpass können erhalten:

- Familien mit mindestens drei Kindergeld berechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v.H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die Kinderzuschlags-, -Wohngeld- oder Hartz IV-berechtigt sind und mit mindestens einem Kindergeld berechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,

- Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Der Landesfamilienpass ist kostenfrei und einkommensunabhängig.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen Meldung vom 19. Januar 2024

Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten (Gruppenauskünfte) erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Gutach im Breisgau, Dorfstr. 33, 79261 Gutach im Breisgau eingelegt werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

Ihre Verwaltung

Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

Tel.: 07685 / 9101-0
Fax: 07685 / 9101-25
E-Mail schreiben