Lichtraumprofil über den Straßen einhalten
Sind Ihre Hecken, Büsche, Bäume und Sträucher so zurückgeschnitten, dass sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen?
Nach § 28 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sind Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Pflanzenteile in den Straßenraum einschließlich der Gehwege hineinragen.
Beim Zurückschneiden der Pflanzen ist zu beachten, dass folgende „Mindestlichträume“ freizuhalten sind:
• Bei Straßen eine Höhe von mindestens 4,50 m über der gesamten Fahrbahn
• zwischen Straßenrand und Anpflanzungen von 0,5 m
• bei Rad- und Gehwegen eine Höhe von mindestens 2,50 m
• An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind sämtliche Anpflanzungen so niederzuhalten (höchstens 0,8 m Höhe), dass jederzeit eine ausreichende Übersicht für den Kraftfahrer gegeben ist
• Verkehrszeichen und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden.
Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig, rechtzeitig und ohne Sichtbehinderung wahrgenommen werden können.
Sollten Ihre Anpflanzungen in das Lichtraumprofil hineinragen, so bitten wir Sie, diese umgehend zurückzuschneiden.
Bäume und Hecken, die auf Gehwege und Straßen ragen, müssen zurückgeschnitten werden. Auch der „Luftraum“ muss freibleiben. Über Fahrbahnen müssen 4,50 Meter Platz sein, über Geh- und Radwegen 2,50 Meter.
Ihre Gemeindeverwaltung