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Leistungen

Gesetzliche Krankenversicherung - Zuzahlungsbefreiung beantragen

Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und bestimmte ärztlich verordnete Leistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie meistens Zuzahlungen leisten bis zu einer jährlichen Belastungsgrenze.
Haben Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Tipp: Eine genaue Auflistung der zuzahlungspflichtigen Leistungen finden Sie auf den Internetseiten vieler Krankenkassen. Für viele Arzneimittel müssen Sie keine Zuzahlungen leisten.

Höhe:

  • Pro Familie 2% der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Zu diesem Familieneinkommen gehören alle finanziellen Einnahmen der versicherten Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden mitversicherten Familienangehörigen. Auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte fließen in die Berechnung ein.

  • Schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung: 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Grenze gilt auch für Ihre familienversicherten Angehörigen. Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und zusätzliche Kriterien erfüllt sind.

Die auf ein Prozent reduzierte Belastungsgrenze erhalten Sie als chronisch kranke Person nur, wenn Sie der Krankenkasse eine vom Arzt ausgestellte Chronikerbescheinigung vorlegen.

  • Kinder unter 18 Jahren: keine Zuzahlungen. Ausnahme: Fahrkosten.

Tipp: Viele Krankenkassen bieten auf ihren Internetseiten einen Zuzahlungsrechner, mit dem Sie Ihre Belastungsgrenze ermitteln können.

Zuständige Stelle

Ihre Krankenkasse

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben im aktuellen Kalenderjahr Ihre Belastungsgrenze erreicht.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse schriftlich beantragen. Belegen Sie mit Quittungen, dass Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben.

Hinweis: Für jede Zuzahlung bekommen Sie eine personifizierte Quittung , die Sie aufbewahren sollten. Das gilt auch für die Quittungen Ihrer mitversicherten Familienangehörigen.

Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden können. Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, erhalten Sie von der Krankenkasse einen Befreiungsbescheid aus.

Hinweis: Haben Sie im laufenden Kalenderjahr bereits zu viele Zuzahlungen geleistet, bekommen Sie den Mehrbetrag von der Krankenkasse erstattet. Die Erstattung können Sie auch noch im Folgejahr beantragen.

Fristen

Wenden Sie sich an ihre Krankenkasse.

Erforderliche Unterlagen

  • für die Freistellung von den Zuzahlungen für den Rest des Jahres: Quittungen über geleistete Zuzahlungen
  • Einkommensnachweise
  • bei chronischer Krankheit: ärztliche Bescheinigung oder "Chronikerbescheinigung"

Kosten

Der Verwaltungsakt ist kostenfrei.

Hinweise

Eine Besonderheit gibt es beim Zahnersatz: Bei einem niedrigen Einkommen kann Ihre Krankenkasse nach Vorlage des Heil- und Kostenplans einen zusätzlichen Betrag gewähren. Der Kostenanteil der Krankenkasse ist auf den doppelten Festzuschuss begrenzt.

Beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Kostenübernahme stellen, bevor mit der zahnärztlichen Behandlung begonnen wird. Den Heil- und Kostenplan erhalten Sie von Ihrem Zahnarzt ebenfalls vor Beginn der Behandlung.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

  • § 61 (Zuzahlungen)
  • § 62 (Belastungsgrenze)

Freigabevermerk

29.03.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

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Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

Tel.: 07685 / 9101-0
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