Sie sind hier: Startseite / Bürgerservice / Leistungen
Leistungen

Abgelaufenen Führerschein neu ausstellen lassen

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Tabellen ergibt:

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953 - 19. Januar 2033

1953 bis 1958 - 19. Januar 2022

1959 bis 1964 - 19. Januar 2023

1965 bis 1970 - 19. Januar 2024

1971 oder später - 19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001 - 19. Januar 2026

2002 bis 2004 - 19. Januar 2027

2005 bis 2007 - 19. Januar 2028

2008 - 19. Januar 2029

2009 - 19. Januar 2030

2010 - 19. Januar 2031

2011 - 19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033

(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Zuständige Stelle

die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes

Führerscheinstelle ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie besitzen einen alten Führerschein.

Verfahrensablauf

Der Antrag muss bei der für Führerscheinstelle Ihres Wohnortes schriftlich oder soweit dies von der zuständigen Behörde angeboten wird, als Online-Antrag gestellt werden. Bei einer schriftlichen Antragstellung erhalten Sie das Antragsformular bei der Führerscheinstelle. Dort können Sie auch den schriftlichen Antrag inklusive der erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichen.

Für den Online-Antrag nutzen Sie bitte den Link auf dieser Seite. Die erforderlichen Nachweise und Unterlagen können Sie im Rahmen des Online-Antrages als Dateianhang hochladen.

Fristen

Der Umtausch der alten Führerscheine erfolgt gestaffelt.

Der Umtausch der Führerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Es gelten folgende Fristen:

  • Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1953 und 1958 müssen den Führerschein bis 19. Juli 2022 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1959 und 1964 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2023 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1965 und 1970 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2024 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang 1971 und später müssen den Führerschein bis 19. Januar 2025 umtauschen.

Der Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine richtet sich nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins im Feld 4a eingetragen. Für Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheins gelten folgende Fristen:

  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 1999 bis 2001 müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2002 bis 2004 müssen bis 19. Januar 2027 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2005 bis 2007 müssen bis 19. Januar 2028 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2008 müssen bis 19. Januar 2029 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2009 müssen bis 19. Januar 2030 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2010 müssen bis 19. Januar 2031 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2011 müssen bis 19. Januar 2032 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 2012 bis 18. Januar 2013 müssen bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden.

Unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins gilt für Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, dass der Führerschein bis 19. Januar 2033 ungetauscht werden muss.

 

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
  • aktuelles Lichtbild (Größe 45 mm x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei
  • Führerschein

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Fahrerlaubnisverordnung (FEV):

  • § 24a (FEV) (Gültigkeit von Führerscheinen)
  • § 25 (FeV) (Ausfertigung des Führerscheins)
  • Anlage 3(FeV) (Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern)
  • Anlage 8e (FeV) (Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Freigabevermerk

03.08.2023 Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

Ihre Verwaltung

Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

Tel.: 07685 / 9101-0
Fax: 07685 / 9101-25
E-Mail schreiben