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Planfeststellungsverfahren zur Verkehrswegeplanung beantragen

Soll eine Landesstraße neu gebaut oder geändert werden, so ist für dieses Bauvorhaben grundätzlich ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn dafür nicht schon ein Bebauungsplan vorliegt.

Es handelt sich um ein mehrstufiges Verfahren, in dessen Verlauf das Regierungspräsidium als zuständige Planfeststellungsbehörde verschiedenste Stellungnahmen einholt und alle Interessen berücksichtigt, um schließlich über das Bauvorhaben zu entscheiden.

Bauvorhaben können in vorhandene tatsächliche Verhältnisse eingreifen und bestehende Rechtsverhältnisse berühren. Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen zu regeln. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll vor der förmlichen Antragstellung erfolgen. Ihr unterliegen alle Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von anderen Personen haben können. Dies trifft auf planfeststellungspflichtigen Straßenbauvorhaben mit zu erwartendem hohen Konfliktpotential regelmäßig zu. Vor allem Großprojekte können zügiger verwirklicht und zugleich die Bürgerbeteiligung gestärkt werden, wenn Vorhabenträger mit der Bürgerschaft schon diskutierte und gegebenenfalls entsprechend überarbeitete Pläne vorlegen. Damit können mögliche Konflikte schon im Vorfeld erkannt, entschärft und das anschließende Verwaltungsverfahren entlastet werden. Dies sorgt für mehr Transparenz und Akzeptanz bei Großvorhaben.

Sollten Sie durch eine solche Baumaßnahme betroffen sein, können Sie im Laufe des Planfeststellungsverfahrens innerhalb bestimmter Fristen Einwendungen dagegen vorbringen.

Zuständige Stelle

für die Entgegennahme von Einwendungen:

  • das Regierungspräsidium oder
  • die Gemeinden, die den Plan zur Einsicht ausgelegt haben

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie sind von der Baumaßnahme betroffen.

Verfahrensablauf

Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben können Sie während des Anhörungsverfahrens vorbringen. Dieses Verfahren findet zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens statt. Nachdem das Regierungspräsidium die vollständigen Pläne vom Vorhabenträger erhalten hat, holt es Stellungnahmen aller vom Bauvorhaben betroffenen Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange wie z.B. der Naturschutzverbände ein und versendet die Pläne auch an die Gemeinden, die im Einzugsbereich der Maßnahme liegen. Die Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, sind verpflichtet, den Plan spätestens drei Wochen nach Zugang für einen Monat öffentlich auszulegen. Sie sollen die Bekanntmachung und wenn technisch möglich, die auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlichen.

In diesem Zeitraum können Sie sich die Pläne ansehen. Wenn Sie Einwendungen haben, müssen Sie diese schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der zuständigen Stellen einreichen. Dafür haben Sie nach Beendigung der Auslegungsfrist noch zwei Wochen Zeit.

Sobald die Einwendungsfrist verstrichen ist und alle angeforderten Stellungnahmen vorliegen, findet unter Umständen ein Erörterungstermin statt. Wenn mehr als 50 Einwendungen fristgerecht eingegangen sind, benachrichtigt die Planfeststellungsbehörde nicht jeden einzelnen, wann die Erörterung stattfindet, sondern informiert die Beteiligten durch eine entsprechende Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in den örtlichen Tageszeitungen. Dies muss mindestens eine Woche vor dem Termin stattfinden.

Hinweis: Die Stellungnahmen der Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange müssen spätestens drei Monate, nachdem sie die Pläne erhalten haben, vorliegen.

Während des Erörterungstermins können Sie nochmals Ihre Einwendungen mündlich vorbringen.

Nach Abwägung aller Argumente entscheidet die Planfeststellungsbehörde über das Bauvorhaben und erstellt den Planfeststellungsbeschluss.

Hinweis: Die Planfeststellungsbehörde hat die Möglichkeit, mit dem Beschluss bestimmte Auflagen für den Vorhabenträger zu verbinden.

Auch über den Planfeststellungsbeschluss muss Sie das Regierungspräsidium informieren, wenn Sie im Anhörungsverfahren Einwendungen geltend gemacht haben. Dieser Informationspflicht kommt es nach, indem der Beschluss zugestellt und/oder in den Gemeinden öffentlich für zwei Wochen ausgelegt wird. Über die Auslegung informiert Sie die Behörde durch Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in den örtlichen Tageszeitungen, wenn insgesamt mehr als 50 Personen davon betroffen sind.

Achtung: In dem Beschluss ist auch die Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt. Den auszulegenden Plan können Sie während der Rechtsbehelfsfrist einsehen. Die Gemeinden sollen die Bekanntmachung und wenn technisch möglich die auszulegenden Unterlagen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Die Veröffentlichung im Internet wird auch durch das Regierungspräsidium durchgeführt.

Fristen

Einwendungsfrist: zwei Wochen nach Ablaufder Auslegungsfrist

Erforderliche Unterlagen

-

Kosten

Keine

Hinweise

-

Rechtsgrundlage

Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)

  • §§ 36 - 40a Planung, Duldungspflichten, Planfeststellung, Plangenehmigung, Vorläufige Anordnung, Planfeststellungsbeschluss, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • §§ 25 Abs. 3; 27 a; 72 - 78 frühe Öffentlichkeitsbeteiligung; Öffentliche Bekanntmachung im Internet; Planfeststellungsverfahren

Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)

  • § 2 Regelverpflichtung zur Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP- oder planfeststellungspflichtigen Vorhaben

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Intensivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planungs- und Zulassungsverfahren (VwV Öffentlichkeitsbeteiligung)

  • Beteiligungsscoping, Darstellung und Erörterung der Planungsalternativen und der Null-Variante

Freigabevermerk

20.11.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

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