Gemeinde Gutach i. Br. | Politik - Gemeinderäte
Gemeinderäte
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Adressen der Gemeinderäte

Burger, Martin
Bäckermeister
Gemeinderat seit 14. Juli 2009
Siegelauer Str. 1
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07685) 913635
Tel. ges.: +49 (07681) 7142
Mobil: +49 (0171) 1469085
E-Mail: MRT.Burger@t-online.de

Eble, Heinrich
Werkzeugmacher
Gemeinderat seit 14. Juli 2009
Winterweg 2
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07682) 924150
Fax priv.: +49 (07682) 922490
E-Mail: schillhof@web.de

Kury, Helmut
EDV Organisator
Gemeinderat seit 01. Sep 1994
St.-Georg-Straße 15
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07685) 1689
Tel. ges.: +49 (0761) 1300-249
Fax ges.: +49 (0761) 1300-1249
E-Mail: Helmut.Kury@kivbf.de

Rötzer, Sebastian
Bankkaufmann
Gemeinderat seit 14. Juli 2009
Rittweg 1
79261 Gutach im Breisgau
Tel. ges.: +49 (07641) 588-0
E-Mail:
Sebastian.Roetzer@t-online.de

Wernet, Rosa Maria
Hauswirtschafterin
Gemeinderätin seit 23. Nov 1999
Ludwigstr. 2/1
79261 Gutach im Breisgau
Tel priv.: +49 (07681) 478453
Fax priv.: +49 (07681) 478452

Bucher Andrea
Dipl. Verwaltungswirtin (FH)
Gemeinderat seit 21.03.2006
Am Sonnenbühl 2
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07685) 1717
Tel. ges.: +49 (0761) 2084231
E-Mail: andrea.bucher1@gmx.net

Dorer, Thomas
Dipl. Verwaltungswirt (FH)
Gemeinderat seit 14. Juli 2009
Dorfstr. 10/1
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07685) 1890
Tel. ges.:+49 (0761) 8835-3303
Mobil: +49 (0175)6424546
E-Mail:
tho-hel.dorer@t-online.de

Elsner, Klemens
Steinmetz und Bildhauermeister
Gemeinderat seit 14. Juli 2009
Dorfstr. 34 b
79261 Gutach im Breisgau
Tel. ges.: +49 (07685) 442
Tel ges.: +49 (0171) 6902201
Fax ges.: +49 (07685) 7560
E-Mail: ac.elsner@gmx.de

Oswald, Eberhard
Systemmanager
Gemeinderat seit 25. März 2003
Alexanderstr. 4
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07681) 1483
Tel. ges.: +49 (0761) 518-2163
E-Mail:
Eberhard.Oswald@t-online.de

Reich, Berthold
Betriebswirt und selbständiger Unternehmer
Gemeinderat seit 21. Sept. 2004
Dorfstr. 45
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07685) 1450
Tel. ges.: +49 (07722) 5584
Fax ges.: +49 (07722) 2614
Mobil: +49 (0172) 7464262
E-Mail: schloesser_gmbh@t-online.de

Stratz, Bernhard
Steuerberater
Gemeinderat seit 22. Jun 1980
Dorfstr. 3
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07685) 910231
Tel. ges.: +49 (07685) 91020
Fax ges.: +49 (07685) 910222
Mobil: +49 (0171) 6260208
E-Mail:
kontakt@steuerberater-stratz.de

Weis, Hansjörg
Dipl.-Kaufmann
Gemeinderat seit 14. Juli 2009
Elzstr. 43
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07681) 4718-27
Tel. ges.: +49 (07681) 4718-13
Fax ges.: +49 (07681) 4718-26
Mobil: +49 (0171) 7417230
E-Mail: hjweis@elztalbrennerei.de

Schuler, Barbara
Chemotechnikerin
Gemeinderat seit 22. Feb 2000
Dorfstr. 12/3
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07685) 1423
E-Mail: schuler_braun@yahoo.de

Weiner, Stefanie
Textillaborantin
Gemeinderat seit 14. Juli 2009
Am Kregelbach 7
79261 Gutach im Breisgau
Tel. priv.: +49 (07685) 7642
Tel.ges.: +49 (0761) 5104028
E-Mail: stefanie.weiner@gmx.de
Der Gemeinderat
Der Gemeinderat ist ein Kollegialorgan, das aus mehreren gleichberechtigten Mitgliedern besteht. Als solches kann er nur gemeinsam tätig werden. Einzelne Gemeinderäte können für die Gemeinde keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen. Der Gemeinderat trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in Sitzungen. Über Gegenstände einfacher Art kann durch Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden.
Beratungen und Beschlüsse des Gemeinderats können nur dann rechtmäßig zustande kommen, wenn
folgende Grundvoraussetzungen gegeben sind, nämlich
die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung, die Beschlussfähigkeit des Gremiums,
die Leitung der Sitzung durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter als Vorsitzendem,
die öffentliche Verhandlung, soweit nicht die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen.
Geschäftsordnung
Für das Verfahren im Gemeinderat gelten zunächst die gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Geschäftsgang des Gemeinderats. Da die Gemeindeordnung nur einige grundsätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Sitzungen des Gemeinderats und über die Beschlussfassung enthält, verpflichtet sie diesen, seine innere Angelegenheiten, insbesondere den Gang der Verhandlungen, ergänzend in einer Geschäftsordnung näher zu regeln. Dies ist auch im Interesse eines reibungslosen Verlaufs der Gemeinderatsarbeit notwendig. Inhalt einer Geschäftsordnung kann unter anderem sein:
Bestimmungen über die Sitzordnung des Gemeinderats, den Ablauf der Beratungen, seine Redeordnung, die Vertagung von Beratungsgegenständen, die Losziehung bei Wahlen, die Form der Bekanntgabe der Niederschriften über Gemeinderatssitzungen, Anfragen außerhalb der Tagesordnung und die Bildung von Fraktionen im Gemeinderat. Für Sachverhalte und Verfahrensfragen, die bereits abschließend in der Gemeindeordnung geregelt sind, gibt es in der Geschäftsordnung keinen Raum, zum Beispiel Mehrheiten bei Abstimmungen und Wahlen oder Befangenheitstatbestände.
Die Gemeindeordnung hat bewusst darauf verzichtet, die Satzung als Rechtsform für die Geschäftsordnung vorzuschreiben. Die Geschäftsordnung soll die Möglichkeit bieten, möglichst flexibel gehandhabt zu werden. Deshalb sind auch Verstöße gegen sie nicht einklagbar. Die in der Geschäftsordnung aufgestellten Regelungen enthalten Selbstbindungen, die sich der Gemeinderat auferlegt hat. Er ist daran selbstverständlich gebunden, sofern er durch Geschäftsordnungsbeschlüsse nicht ausdrücklich Abweichungen zulässt und gesetzliche Vorschriften nicht verletzt werden. Im Einzelfall kann jedoch durch Beschluss des Gemeinderats jederzeit von Regeln der Geschäftsordnung abgewichen werden. Sie kann auch ohne besondere Verfahrensbestimmungen geändert werden. Ergänzende Ausführungen dazu vgl. BWGZ 1980, 390.
Einberufung zu Sitzungen und Tagesordnungskompetenz
Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung verhandeln, also beraten und beschließen. Die vorherige ordnungsgemäße Einberufung zu einer Sitzung ist also zwingende Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen von Entscheidungen. Der Gemeinderat hat kein Selbstversammlungsrecht. Dies bedeutet, dass sich zwar Mitglieder des Gemeinderats auch ohne förmliche Einberufung zu Beratungen zusammenfinden können, doch hat eine solche zufällige oder beabsichtigte Zusammenkunft niemals den Charakter einer Sitzung und kann auch niemals zu rechtsverbindlichen Beschlüssen führen, selbst wenn alle Mitglieder des Gemeinderats anwesend sein sollten.
Der Gemeinderat soll mindestens einmal monatlich eine Sitzung abhalten, sofern beratungsreife Verhandlungsgegenstände vorliegen. Im Übrigen ist er einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.
Zu der Einberufung zählt außer der eigentlichen Mitteilung über die Sitzungsabsicht zusammen mit den Angaben über Zeit und Ort der Sitzung auch die Mitteilung der Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung), die Übersendung der erforderlichen Unterlagen und bei öffentlichen Sitzungen auch die ortsübliche Bekanntgabe der Sitzung. Nur wenn diese Voraussetzungen bei der Einberufung vollständig erfüllt sind, ist sie auch ordnungsgemäß.
Einberufungszuständigkeit
Die Einberufung ist ausschließlich Recht und Pflicht des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Gemeinderats. Der Gemeinderat kann in diese Befugnisse des Vorsitzenden weder durch Satzung noch durch Geschäftsordnung noch durch einzelne Gemeinderatsbeschlüsse eingreifen. Ist der Bürgermeister verhindert, so geht die Befugnis zur Einberufung auf seine Stellvertreter über.
Anträge auf Einberufung aus der Mitte des Gemeinderats
Zur Einberufung von Sitzungen ist der Bürgermeister verpflichtet, wenn der Gemeinderat in einer vorausgegangenen Sitzung entsprechend beschlossen hat, eine Sitzung gegebenenfalls auch eine erneute zu einem bestimmten Verhandlungsgegenstand anzuberaumen. Bei dieser Sitzung kann der Bürgermeister selbstverständlich auch weitere Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung bringen. Auch eine Minderheit von mindestens einem Viertel der Gemeinderäte kann die Einberufung einer Sitzung unter Angabe des Beratungsgegenstands, über den verhandelt werden soll, verpflichtend beantragen. Der Beratungsgegenstand muss selbstverständlich zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehören und in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen. Das Minderheitenrecht auf Beantragung einer Sitzung ist dann ausgeschlossen, wenn der Gemeinderat den für die erneute Sitzung beantragten Verhandlungsgegenstand bereits innerhalb von sechs Monaten schon einmal behandelt hat.
Bürgerantrag nach § 20 b GemO
Die Bürgerschaft kann beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt. Falls die in der Gemeindeordnung festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Bürgerantrags gegeben sind, muss der Gemeinderat die betreffende Angelegenheit innerhalb von drei Monaten behandeln. Der Bürgermeister ist dann verpflichtet, die Angelegenheit auf die Tagesordnung zu nehmen.
Form und Frist der Einberufung
Eine Gemeinderatssitzung ist mit angemessener Frist einzuberufen; als angemessen gilt in kleineren Gemeinden eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen, in größeren Gemeinden und bei wichtigen Angelegenheiten eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche. Die Einberufung muss schriftlich an jedes Mitglied ergehen. Diese förmliche Einberufung ist auch dann erforderlich, wenn etwa regelmäßige Sitzungstage eingeführt sind, oder wenn die Sitzung vorher mündlich oder fernmündlich angekündigt wird. Ausnahmen von der form- und fristgerechten Einberufung sind dann zulässig, wenn es sich um Notfälle handelt. Ein Notfall in diesem Sinne liegt vor, wenn bei Einhalten der Form- und Fristbestimmungen für eine Einladung des Gemeinderats eine Beratung und Beschlussfassung nicht oder nicht mehr zeitgerecht erfolgen könnte und die Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann. In solchen Fällen kann dann mündlich oder fernmündlich oder auf sonst geeignete Weise eingeladen werden. Näheres zur Einberufung von Sitzungen siehe auch BWGZ 1979, 111.
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung
Beratungsgegenstände einer Sitzung des Gemeinderats können grundsätzlich nur die in der Tagesordnung aufgeführten sein. Das ergibt sich bei öffentlichen Sitzungen bereits aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit und ansonsten aus dem Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds auf rechtzeitige Information und ausreichende Vorbereitungszeit. Nur in Notfällen (siehe oben) kann ausnahmsweise auch ein neuer Tagesordnungspunkt erst in der Sitzung oder kurzfristig vor der Sitzung nachgeschoben werden. In nichtöffentlichen Sitzungen ist eine kurzfristige Erweiterung dann möglich, wenn alle Mitglieder zustimmen.
Aufstellung der Tagesordnung
Die Tagesordnung aufzustellen ist Recht und Pflicht des Bürgermeisters. Nach Eröffnung der Gemeinderatssitzung wird allerdings der Gemeinderat Herr des Verfahrens und kann eine vom Bürgermeister aufgestellte Tagesordnung abändern. Die vom Bürgermeister aufgestellte Tagesordnung gilt also nur als Beratungsvorschlag für den Gemeinderat, ohne dass er absolut und unabänderlich daran gebunden wäre. Die Möglichkeiten der Erweiterung der Tagesordnung sind allerdings begrenzt (siehe dazu im voran stehenden Abschnitt).
Die auf der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte müssen ausreichend bestimmt sein. Die Tagesordnung muss alle Verhandlungsgegenstände enthalten, über die beraten, beschlossen und informiert werden soll.
In zwei Fällen ist der Bürgermeister rechtlich verpflichtet, bestimmte Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen:
Durch Bürgerantrag kann verlangt werden, dass eine Angelegenheit aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, dort behandelt wird. Nähere Einzelheiten dazu § 20 b GemO.
Auch ein Viertel der Gemeinderäte kann verlangen, dass ein bestimmter Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats gesetzt wird (siehe auch Artikel ,Die rechtliche Stellung der Gemeinderäte" in dieser BWGZ). Auch hier müssen die Verhandlungsgegenstände zum Wirkungskreis der Gemeinde und zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Die Minderheitenrechte entfallen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der vergangenen sechs Monate bereits behandelt hat.
Öffentlichkeit der Verhandlung
Der Gemeinderat und auch seine beschließenden Ausschüsse haben grundsätzlich öffentlich zu beraten und zu beschließen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen entspricht der demokratischen Staatsform; die Bevölkerung soll damit Gelegenheit haben, die Arbeit des Gemeinderats zu beobachten. Die Öffentlichkeit muss nur dann ausgeschlossen werden, wenn höher zu wertende Interessen entgegenstehen. Die Gemeindeordnung sieht diese Sachlage dann für geboten an, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Liegt einer dieser Gründe vor, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Die Entscheidung, ob öffentlich oder unter welchen Voraussetzungen nichtöffentlich getagt wird, liegt nicht im Ermessen des Gemeinderats. Die Gemeindeordnung legt vielmehr die Ausnahmegründe vom Grundsatz der Öffentlichkeit verbindlich fest.
Die Entscheidung über die Frage, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt werden muss, trifft zunächst der Bürgermeister beim Aufstellen der Tagesordnung. Gemeinderäte können aber auch noch in der Sitzung beantragen, einen Verhandlungsgegenstand - entgegen der Tagesordnung - öffentlich oder nichtöffentlich zu behandeln. Über solche Anträge entscheidet der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung. Soll ein Gegenstand entgegen der ursprünglichen Tagesordnung öffentlich beraten werden, kann dies mit Ausnahme von Notfällen erst in der nächsten Sitzung geschehen, da dieser Verhandlungspunkt zuvor nach den gesetzlichen Bestimmungen ortsüblich bekannt gegeben werden muss.
Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, gehört zur Öffentlichkeit von Sitzungen zunächst, dass sie dem Bürger angekündigt werden. Dies geschieht dadurch, dass Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt zugeben sind. Zum Grundsatz der Öffentlichkeit gehört weiter der grundsätzlich unbeschränkte Zutritt zur Sitzung. Dies bedeutet, dass zu öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse jedermann Zutritt hat, sofern der Zuhörerraum ausreicht.
Mit dem grundsätzlich freien Zugang zu öffentlichen Gemeinderatssitzungen ist nicht das Recht verbunden, Tonbandaufnahmen über die Sitzungen anzufertigen. Diese sind nur mit ausdrücklicher Billigung des Gemeinderats beziehungsweise des jeweiligen Redners zulässig. Näheres zum Öffentlichkeitsgrundsatz vergleiche BWGZ 1978, 855 und BWGZ 1978, 890.
Sitzungsteilnehmer
Für die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder besteht eine Rechtspflicht, an Sitzungen teilzunehmen (siehe auch Die rechtliche Stellung der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte). Außer den Mitgliedern des Gemeinderats können zu einzelnen Sitzungen des Gemeinderats auch sachkundige Einwohner und andere Sachverständige zugezogen werden.
Beigeordnete können an allen Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen. Zur Teilnahme verpflichtet sind sie, wenn der Gemeinderat oder der Bürgermeister sie dazu auffordert. Sie haben kein Stimmrecht, können sich aber während der Beratung nach denselben Grundsätzen wie Gemeinderäte zu Wort melden.
Ortsvorsteher, die nicht gleichzeitig Gemeinderäte sind, können kraft Gesetzes ebenfalls an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben ein Rederecht bei allen Tagesordnungspunkten, also nicht nur bei solchen, die sich auf ihre Ortschaft beziehen. Auch Ortsvorsteher haben auf Verlangen des Gemeinderats sachverständige Auskünfte zu geben.
Auch andere Beamte und Angestellte der Gemeinde müssen entweder auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf Wunsch des Gemeinderats an Sitzungen teilnehmen und sachverständige Auskünfte geben. Der Bürgermeister kann sie auch mit dem Sachvortrag betrauen. Sie haben weder Stimmrecht noch ein eigenes Wortmelderecht.
Soweit es im Rahmen ihres Aufsichtsrechts geboten ist, kann auch die Aufsichtsbehörde Anspruch erheben, zu bestimmten Sitzungen eingeladen zu werden und sich dabei äußern zu können. Andere Teilnehmer haben grundsätzlich kein Recht, sich in Gemeinderatssitzungen äußern zu können. Der Gemeinderat beziehungsweise ein zuständiger Ausschuss kann jedoch Personen oder Personengruppen, die von der Beratung oder Entscheidung bestimmter Angelegenheiten betroffen sind, anhören, das heißt ihnen Gelegenheit geben, vor der Beratung einer solchen Angelegenheit im Gemeinderat oder Ausschuss ihre Auffassung vorzutragen.
Darüber hinaus kann der Gemeinderat in öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personengruppen im Rahmen einer Fragestunde die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Zu den gestellten Anregungen und Vorschlägen nimmt der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats Stellung. Es findet also keine Beratung mit dem Gemeinderat statt. Näheres dazu siehe BWGZ 1980, 38.
Beschlussfähigkeit
Der Gemeinderat kann unter anderem nur dann ordnungsgemäß beraten und beschließen, wenn er beschlussfähig ist. Zur Beschlussfähigkeit ist es notwendig, dass grundsätzlich mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderats (auszugehen ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze, einschließlich des Bürgermeisters) anwesend und stimmberechtigt ist. Die Beschlussfähigkeit muss während der vollen Dauer der Sitzung, also sowohl während der Beratung wie auch bei der Beschlussfassung eines jeden Tagesordnungspunkts, gegeben sein. Sie ist von Amts wegen zu beachten, darf also nicht stillschweigend unterstellt werden.
Beschlussfähigkeit bei Befangenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
In bestimmten Ausnahmefällen kann die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats auch mit einer geringeren Anzahl von Mitgliedern hergestellt werden. Wenn festgestellt werden muss, dass mehr als die Hälfte der Gemeinderäte befangen ist, kann, und zwar noch in derselben Sitzung, in der die Befangenheit festgestellt wurde, rechtsgültig beraten und beschlossen werden, wenn wenigstens ein Viertel aller Mitglieder (darunter ein Vorsitzender) anwesend und stimmberechtigt ist.
Zweite Sitzung bei Beschlussunfähigkeit
Liegt allerdings Beschlussunfähigkeit aus den dargelegten Gründen vor und greift auch bei Befangenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder die Sonderregelung nicht, dann muss die Sitzung abgebrochen und eine zweite Sitzung einberufen werden. Bei dieser zweiten Sitzung ist der Gemeinderat dann bereits beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, anwesend und stimmberechtigt sind. Könnte die Beschlussfähigkeit auch in der zweiten Sitzung nicht hergestellt werden, weil aus Befangenheitsgründen nicht wenigstens drei Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, stimmberechtigt sind, entfällt diese.
Ersatzentscheidungsrecht des Bürgermeisters
Wenn die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats auch unter den geschilderten erleichterten Voraussetzungen nicht hergestellt werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats unter Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte (Ersatzentscheidungsrecht des Bürgermeisters). Ist auch der Bürgermeister befangen, so geht dessen Ersatzrecht zunächst auf einen seiner Stellvertreter über. Sind aber auch diese alle befangen, andererseits aber noch einzelne Gemeinderäte nicht befangen, so ist es möglich, ein stimmberechtigtes Mitglied für eine bestimmte Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters zu bestellen. Sind alle Gemeinderatsmitglieder befangen, müsste - soweit es sich um eine Pflichtaufgabe handelt - die Entscheidung des Gemeinderats durch die Rechtsaufsichtsbehörde getroffen werden. (Weitere Einzelheiten zur Beschlussfähigkeit siehe BWGZ 1979, 733.)
Verlauf der Beratungen
Nach Eröffnung der Sitzung und Eintritt in die Tagesordnung werden in der Regel die jeweiligen Tagesordnungspunkte zunächst beraten, bevor über jeden einzelnen beschlossen wird. Dies ist aber nicht rechtliche Voraussetzung; es kann über Tagesordnungspunkte auch ohne Aussprache sofort beschlossen werden. Außerdem kann es Tagesordnungspunkte geben, über die gar nicht beschlossen, sondern nur informiert wird.
Nach dem Sachvortrag des Bürgermeisters, eines Bediensteten oder Sachverständigen wird die Aussprache eröffnet, die den Gemeinderäten Gelegenheit zur Stellungnahme geben soll. Wer sich äußern möchte, muss sich zu Wort melden und darf das Wort erst ergreifen, wenn er es vom Vorsitzenden erteilt bekommen hat. Die Reihenfolge der Worterteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Eingang der Meldungen.
Anträge zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Reihe berücksichtigt. Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird durch den Vorsitzenden die Aussprache geschlossen.
Anträge
Anträge sind die Grundlage der Beratung und stehen deshalb im Mittelpunkt der Entscheidungen aller Sitzungen. Anträge werden gestellt und begründet; über sie wird beraten und entschieden. Dabei unterscheidet man Sachanträge und Geschäftsordnungsanträge. Sachanträge sind auf die sachliche Behandlung einer Angelegenheit gerichtet (zum Beispiel Antrag auf Bau einer öffentlichen Einrichtung); Geschäftsordnungsanträge sind solche, die die verfahrensmäßige, geschäftsordnungsmäßige Behandlung eines Verhandlungsgegenstands zum Ziel haben.
Zu den Geschäftsordnungsanträgen gehören beispielsweise der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, das heißt der Gemeinderat soll sich mit dem Tagesordnungspunkt weder beratend noch beschließend befassen, also zum nächsten Punkt der Tagesordnung übergehen, der Antrag auf Vertagung der Beratung, der Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung, der Schlussantrag - das ist die vorzeitige Beendigung der Beratung mit nachfolgender sofortiger Beschlussfassung -, der Antrag auf Schluss der Rednerliste, die zum Ausschluss der Aufnahme weiterer Wortmeldungen in die Rednerliste führt, die Unterbrechung oder Beendigung einer Sitzung, die Zuziehung sachkundiger Einwohner, Sachverständiger und Gemeindebediensteter, Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern wegen Befangenheit. Anträge können vom Vorsitzenden und von jedem (nicht befangenen) Gemeinderatsmitglied gestellt werden.
Anträge, über die abgestimmt werden soll, sind so eindeutig zu formulieren und zur Abstimmung zu bringen, dass sie einheitlich, soweit sie eine Fragestellung enthalten, mit Ja oder Nein beantwortet, als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können.
Beschlussfassung
Der Gemeinderat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen durch Abstimmungen und Wahlen. Die Beschlussfassung schließt sich - es sei denn, es wäre auf eine Aussprache ganz verzichtet worden - an die Beratung an. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind in Sitzungen nur die bei der Sitzung anwesenden und nicht wegen Befangenheit ausgeschlossenen, also stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats. Fehlende Gemeinderäte können sich nicht durch anwesende vertreten lassen. Die Beschlussfassung in Form der Abstimmung kommt dann in Frage, wenn über die Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Antrags zu einer Sachfrage entschieden werden soll. Die Beschlussfassung in Form der Wahl ist dann anzuwenden, wenn über die Auswahl einer Person eine Entscheidung getroffen werden soll, also beispielsweise bei der Benennung von Vertretern des Gemeinderats für andere Institutionen oder bei der Ernennung und Anstellung von Gemeindebediensteten.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen mit der Folge, dass die Stimmabgabe jedem Sitzungsteilnehmer und Zuhörer erkennbar wird. Die Ja- und Neinstimmen sowie Enthaltungen werden meist durch Handerheben festgestellt. Der Gemeinderat kann zusätzlich beschließen, dass namentlich abgestimmt wird. In diesem Fall werden die Stimmberechtigten einzeln zur Stimmabgabe aufgerufen; ihre Stimmabgabe wird - was sonst nicht der Fall ist - ausdrücklich in der Niederschrift festgehalten. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat auch geheime Abstimmung beschließen. Dann wird verdeckt mit Stimmzetteln abgestimmt.
Über jeden Antrag wird getrennt abgestimmt. Über gleichartige Anträge kann gemeinsam abgestimmt werden. Liegen zu einem gleichen Verhandlungsgegenstand mehrere widersprechende Anträge vor, so richtet sich die Reihenfolge, sofern in der Geschäftsordnung nicht nähere Regelungen getroffen werden, nach allgemeinen Regeln, wie sie sonst üblich sind. Über Geschäftsordnungsanträge wird, da sie das Verfahren beeinflussen, vor Sachanträgen abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten widersprechen, zuerst abgestimmt. Bei Sachanträgen wird zunächst über Änderungs- und Ergänzungsanträge vor dem Hauptantrag abgestimmt, und zwar über diejenigen, die vom Hauptantrag am meisten abrücken, zuerst; liegen mehrere Anträge mit finanziellen Folgen vor, so wird über die weitergehenden zunächst abgestimmt, im Übrigen über früher gestellte Anträge vor zeitlich später eingegangenen. Angenommen ist ein Antrag bei Abstimmungen, wenn er die einfache Mehrheit erreicht, wenn also mehr Ja- als Neinstimmen erzielt wurden; Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Auch der Bürgermeister hat volles Stimmrecht, jedoch keinen so genannten Stichentscheid. Wahlen werden grundsätzlich sowohl in öffentlicher wie in nichtöffentlicher Sitzung geheim, das heißt mit Stimmzetteln, vorgenommen. Es kann nur dann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Wahlen im Gemeinderat sind grundsätzlich Mehrheitswahlen, soweit nicht nach der Gemeindeordnung, zum Beispiel bei der Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderats, auch der Grundsatz der Verhältniswahl Anwendung findet. Jedes Gemeinderatsmitglied hat eine Stimme.
Wenn mehrere Personen zu wählen sind, geschieht dies grundsätzlich in getrennten Wahlgängen. Wenn ausnahmsweise mehrere zu wählende Personen in einem Wahlgang gewählt werden sollen, so hat jedes Gemeinderatsmitglied so viele Stimmen, wie Bewerber zu wählen sind. Die Bewerber müssen jedoch für die einzelnen zu wählenden Funktionen getrennt festgestellt werden.
Bei der Beschlussfassung in der Form der Wahl ist der Bewerber gewählt, der mehr als die Hälfte der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich ziehen konnte, also die absolute Mehrheit erhielt. Die relative Mehrheit (also die höchste Stimmenzahl) reicht nicht aus. Auch hier ist der Bürgermeister wahlberechtigt.
Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten, aber nicht ausreichenden Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl erreicht, findet ein Losentscheid darüber statt, wer in die Stichwahl kommt.
Im zweiten Wahlgang ist der Bewerber gewählt, der die relative Mehrheit der Stimmen erhielt. Wenn eine Stichwahl ebenfalls unentschieden endet, muss das Los entscheiden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl steht, dann muss dieser auch im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten, um gewählt zu sein.
Ordnung in der Sitzung
Das Hausrecht und die Ordnungsgewalt gegen Zuhörer und Teilnehmer übt der Vorsitzende aus. Er hat in diesem Rahmen die Möglichkeit zu einem Ordnungsruf, zum Wortentziehen und zum Sitzungsausschluss. Auch der Gemeinderat kann Sitzungsteilnehmer bis zu sechs Sitzungen ausschließen, wenn sie die Ordnung stören.
Niederschrift
Über die Verhandlungen des Gemeinderats, und zwar sowohl über die öffentlichen wie auch die nichtöffentlichen, ist eine fortlaufende Niederschrift zu führen. Diese Niederschrift ist als Verhandlungsniederschrift zu führen, in der der wesentliche Inhalt der Verhandlungen festgehalten wird. Ein reines Beschlussprotokoll wäre nicht ausreichend; andererseits ist ein Wortprotokoll nicht notwendig.
Für das Führen der Niederschrift ist ein besonderer Schriftführer zu bestellen. Die Niederschrift ist dem Gemeinderat als Gremium bekannt zugeben, und zwar spätestens einen Monat nach der Sitzung. Die Form der Bekanntgabe kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Nach der Bekanntgabe ist die Niederschrift vom Vorsitzenden und zwei Gemeinderäten, die bei der Sitzung anwesend und stimmberechtigt waren, sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Unterzeichner bestätigen mit ihrer Unterschrift die richtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs und die dabei getroffenen Entscheidungen, nicht jedoch ihr Einverständnis mit allen Beschlüssen. Werden gegen eine Niederschrift Einwendungen von einzelnen Gemeinderäten erhoben, so entscheidet der Gemeinderat über die Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls. Alle Einwohner haben das Recht, in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen Einsicht zu nehmen; Gemeinderäte haben, wenn sie nicht befangen sind, auch das Recht zur Einsicht in nichtöffentliche Niederschriften. Näheres zur Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats siehe BWGZ 1980, 241.) Das dargestellte Verfahren gilt für den Ortschaftsrat und seine Sitzungen entsprechend. Vorsitzender des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher.