Wie kann die aktuelle Feuergefährdung eingeschätzt werden?
Der Deutsche Wetterdienst stellt von Frühjahr bis Herbst eine tagesaktuelle Übersicht der
Feuergefährdung in der Vegetation bereit und bietet darüber hinaus auch eine Prognose
für die Folgetage: https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/grasland.html
Welche Regelungen gelten, um die Waldbrandgefahr zu reduzieren?
Im Grundsatz gilt, dass man im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom
Wald kein Feuer entzünden darf. Ausnahmen gelten für Waldbesitzer und Personen, die
im Wald beschäftigt sind, sowie für Jäger und Imker während der Ausübung ihrer
Tätigkeit.
Bei witterungsbedingt besonderer Brandgefahr kann die Forstbehörde per
Allgemeinverfügung Feuer im Wald grundsätzlich und für jedermann untersagen.
Nur in einer extra hierfür eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle dürfen
Waldbesucher ein Feuer entzünden.
Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger
als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden, Ausnahmen
gelten wie beim Feuer entzünden für den oben genannten Personenkreis.
Beim Umgang mit Feuer, brennenden oder glimmenden Gegenständen müssen
Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
Welche Sicherungsmaßnahmen sind bei einem Feuer im Freien wichtig?
• Pflanzliche Abfälle dürfen nur im Außenbereich auf dem Grundstück verbrannt werden, auf
dem sie anfallen. Die Entsorgung pflanzlicher Abfälle in den Grünschnittsammelstellen oder
das Einarbeiten in den Boden hat jedoch Vorrang. Ein Verbrennen ist nur zulässig, wenn
dies nicht möglich ist.
• Kein flächenhaftes Abbrennen, Brandgut ist in Schwaden oder Haufen zusammenzufassen
• Das Verbrennen von Althölzern, alten Möbeln und Abbruchhölzern ist verboten
• Größere Mengen sind der Ortspolizeibehörde vorher rechtzeitig anzuzeigen
• ständige Beaufsichtigung durch die Anwesenheit eines Volljährigen
• Abstände einhalten
o mindestens 200 m zu Autobahnen
o mindestens 100 m zu Bundes-, Land- und Kreisstraßen
o mindestens 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
• geeignete Löschmittel vorhalten (z.B. Feuerpatschen, Schaufeln, Löschwasser)
• Notrufmöglichkeit bereithalten
• Funkenflug verhindern
• Herstellen eines Schutzstreifens ohne Brandlasten (d.h. brennbares Material) von mindestens 3m Breite
• Glut muss bei Verlassen vollständig erloschen und mit Erde abgedeckt sein
• kein Feuer bei Dunkelheit
• kein Feuer bei starkem Wind oder ungünstiger Windrichtung
Geht es bei der Waldarbeit und Borkenkäferbekämpfung auch ohne Feuer?
Grundsätzlich ist es sinnvoll, schwächere Äste und Reisig im Wald zu belassen und somit
in den Nährstoffkreislauf zurückzuführen. Bei einer drohenden Massenvermehrung von
Borkenkäfern sind anstelle von Verbrennen andere Möglichkeiten, wie die Aufarbeitung
und das Verbringen außerhalb Wald oder das Hacken zu bevorzugen. In aller Regel ist
Feuer als Mittel zur Käferbekämpfung nicht erforderlich. Die Förster können hier gerne
beraten und Hilfestellung leisten.
Welche Regelungen gelten für die Nutzung einer Feuerschale im eigenen Garten?
Feuerschalen mit einem Durchmesser <1m sind keiner Feuerstätten i.S. des Immissionschutzrechts,
sondern gelten als sog. „Wärme- und Gemütlichkeitsfeuer“, deren Flammenhöhe in der Regel
1m nicht übersteigen soll. Hierbei ist ein Abstand von 5m zu brennbaren Gegenständen, Bewuchs
und Gebäuden einzuhalten. Als Brennmaterial darf nur naturbelassenes, trockenes Stückholz
oder Holzbriketts verwendet werden. Geeignetes Löschmittel (z.B. ein Eimer Wasser) soll in
der Nähe vorgehalten werden.
Sollen Waldbesitzende bei der Integrierten Leitstelle Nutzfeuer anmelden, um vielleicht
unnötige Feuerwehreinsätze zu vermeiden?
Nein. Eine Anmeldung von Nutzfeuern ist bei der Integrierten Leitstelle nicht möglich. Die
Leitstelle kann auch zu keiner Zeit Genehmigungen für Feuer aussprechen.
Nutzfeuer sind für die Arbeit der Leitstellen-Disponenten nicht relevant. Wir bitten deshalb
von Feueranzeigen bei der der Leitstelle abzusehen. Weniger Bürokratie ist mehr.
Bei einer Feuermeldung über Notruf muss im Zweifelsfall stets die zuständige Feuerwehr
alarmiert werden. Der Zweifelsfall tritt dann ein, wenn ein Anrufer eine Gefahrensituation
im Zusammenhang mit Feuer erkennt oder nicht ausschließen kann.
Anmeldungen von Nutzfeuern bei der örtlichen Feuerwehr sind ebenfalls nicht möglich.
Ist ein Feuerwehreinsatz kostenpflichtig?
Kommt es zu einem Einsatz der Gemeindefeuerwehr kann der Verursacher
beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit zu Kostenersatz herangezogen werden. Die
Entscheidung trifft die Gemeinde. Eine (fehlende) Meldung bei der Integrierten Leitstelle
hat keinen Einfluss auf eine Kostenpflicht, viel mehr sind die benannten
Sicherungsmaßnahmen konsequent umzusetzen. Wer ein Feuer entfacht, haftet für
entstehende Schäden.
Welche Rechtsgrundlagen sind zu berücksichtigen?
• Landeswaldgesetz, insbesondere § 41
• Kreislaufwirtschaftsgesetz
• Altholzverordnung
• Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen (Außenbereich)
• Örtliche Polizeiverordnungen
• Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg