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Aktuelles

Öffentliche Ausschreibung Meldung vom 18. August 2023

Maßnahme:   
Erneuerung der Eulenwaldbrücke über die Elz in Gutach im Breisgau
Auftraggeber:      
Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau
Vergabeverfahren:
Öffentliche Ausschreibung auf Grundlage der VOB
Angebotseröffnung: Am Dienstag, 19.09.2023 um 10:00 Uhr (Zimmer 10)

Vollständiger Ausschreibungstext (15 KB)

Sperrung des Spielplatz in Gutach St. Michael Meldung vom 07. August 2023

Der Spielplatz St. Michael in Gutach ist ab 21.08.2023 aufgrund Bautätigkeit für die Öffentlichkeit gesperrt.

Wir bitten um Beachtung.

Ihre Gemeindeverwaltung
 

Rentenantragstellung nicht möglich Meldung vom 01. August 2023

In der Zeit vom 27.07. bis 25.08.2023 können aufgrund der Abwesenheit und Urlaubsvertretung der zuständigen Sachbearbeiterin auf dem Rathaus in Bleibach keine Rentenangelegenheiten bearbeitet werden.
Auskünfte können jedoch bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, Regionalzentrum Freiburg, Telefon-Nr.: 0761/20707-0 eingeholt werden.

Wir bitten um Beachtung.

Ihre Gemeindeverwaltung

Kein Mitteilungsblatt in den Kalenderwochen 32 und 33 Meldung vom 01. August 2023

Der Nussbaum Verlag hat Betriebsferien vom 07.08.2023 bis 18.08.2023 (Kalenderwoche 32/2023 und 33/2023).

In dieser Zeit erscheint kein Mitteilungsblatt.

Redaktionsschluss für das Mitteilungsblatt KW 31 ist Montag, 31. Juli 2023, 9:00 Uhr.

Wir bitten um Beachtung.

Ihre Gemeindeverwaltung

Öffentliche Bekanntmachung - 9. punktuelle Flächennutzungsplanänderung in Simonswald „Mattenhof“ und „Unterdörfle II“ Durchführung der frühzeitigen Beteiligung Meldung vom 01. August 2023

Allgemeinverfügung zu Einschränkungen bei Niedrigwasser ist ausgelaufen Meldung vom 01. August 2023

Durch die für Anfang August vorhergesagten Niederschläge ist mit einer Entspannung der Pegelstände in den Fließgewässern zu rechnen. Laut der Hochwasservorhersagezentrale Baden-Württemberg liegt der abgeschätzte Abflusswert am Referenzpegel Gutach/Elz in der ersten Augustwoche über dem mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ) von ≤ 1,58 m³/s.

Vor diesem Hintergrund ist die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Emmendingen vom 16. Juni 2023 über die Einschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern und der Entnahme von Grundwasser zur Beregnung von Sportanlagen und landwirtschaftlichen Flächen, die bis 31. Juli 2023 befristet war, mit diesem Datum ausgelaufen.

Für den Fall, dass sich in den nächsten Wochen wieder eine Niedrigwassersituation entwickelt, könnte es erforderlich sein, den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern und die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung von Sportanlagen und landwirtschaftlichen Flächen erneut einzuschränken.

Grillstellen im Wald können wieder genutzt werden Meldung vom 01. August 2023

Aufgrund der feucht-kühlen Wetterlage der vergangenen Tage und der auf absehbaren Zeit niedrigen Waldbrandgefahr hat das Landratsamt Emmendingen das seit Mitte Juni geltende Feuerverbot an öffentlichen Grillstellen im und am Wald aufgehoben. Damit können die Grillstellen wieder genutzt werden. Auch wenn die akute Waldbrandgefährdung derzeit niedrig ist, rät das Landratsamt Emmendingen dennoch, mit Feuer an öffentlichen Feuerstellen vorsichtig umzugehen. Durch die lange Trockenheit liegen viele dürre Äste und Reisig im Wald, die bei sorglosem Umgang mit Feuer brennen können.
Das Forstamt bittet daher Waldbesucherinnen und Waldbesucher beim Aufenthalt im Wald weiterhin achtsam zu sein. Das Landratsamt weist zusätzlich und erneut darauf hin, dass grundsätzlich in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Wald nicht geraucht werden darf. 

Landratsamt Emmendingen hebt Feuerverbot auf Meldung vom 01. August 2023

Wegen der feucht-kühlen Wetterlage der vergangenen Tage und der auf absehbare Zeit niedrigen Waldbrandgefahr hat das Landratsamt Emmendingen das Feuerverbot an öffentlichen Grillstellen im und am Wald aufgehoben:

Ab Samstag, 29. Juli 2023 können die Grillstellen wieder genutzt werden. Das Verbot für Feuer und offenes Licht im Wald und im Abstand von weniger als 100 Meter zum Wald galt seit Mitte Juni, es war wegen der Hitzewelle ursprünglich bis Mitte August verlängert worden.

„Das aktuelle Wetter trübt natürlich etwas den Badespaß, für die Natur ist es aber eine lang ersehnte Verschnaufpause nach langer Hitze und Trockenheit“, sagt Frieder Hepperle, stellvertretender Leiter des Kreisforstamts.
Auch wenn die akute Waldbrandgefährdung auch aufgrund der Wetterprognosen derzeit niedrig ist, rät das Landratsamt Emmendingen dennoch, mit Feuer an öffentlichen Feuerstellen vorsichtig umzugehen. „Durch die lange Trockenheit liegen viele dürre Äste und Reisig im Wald, die bei sorglosem Umgang mit Feuer brennen können“, erläutert Hepperle. Das Forstamt bittet daher Waldbesucherinnen und Waldbesucher, beim Aufenthalt im Wald weiterhin achtsam zu sein.

Das Landratsamt weist nochmals darauf hin, dass grundsätzlich in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober im Wald nicht geraucht werden darf.

Die Polizeiverordnung finden Sie unter: www.landkreis-emmendingen.de

Merkblatt: Feuer im Freien Meldung vom 01. August 2023

Wie kann die aktuelle Feuergefährdung eingeschätzt werden?

Der Deutsche Wetterdienst stellt von Frühjahr bis Herbst eine tagesaktuelle Übersicht der
Feuergefährdung in der Vegetation bereit und bietet darüber hinaus auch eine Prognose
für die Folgetage: https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/grasland.html

Welche Regelungen gelten, um die Waldbrandgefahr zu reduzieren?

Im Grundsatz gilt, dass man im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom
Wald kein Feuer entzünden darf. Ausnahmen gelten für Waldbesitzer und Personen, die
im Wald beschäftigt sind, sowie für Jäger und Imker während der Ausübung ihrer
Tätigkeit.
Bei witterungsbedingt besonderer Brandgefahr kann die Forstbehörde per
Allgemeinverfügung Feuer im Wald grundsätzlich und für jedermann untersagen.
Nur in einer extra hierfür eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle dürfen
Waldbesucher ein Feuer entzünden.
Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger
als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden, Ausnahmen
gelten wie beim Feuer entzünden für den oben genannten Personenkreis.
Beim Umgang mit Feuer, brennenden oder glimmenden Gegenständen müssen
Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

Welche Sicherungsmaßnahmen sind bei einem Feuer im Freien wichtig?

• Pflanzliche Abfälle dürfen nur im Außenbereich auf dem Grundstück verbrannt werden, auf
dem sie anfallen. Die Entsorgung pflanzlicher Abfälle in den Grünschnittsammelstellen oder
das Einarbeiten in den Boden hat jedoch Vorrang. Ein Verbrennen ist nur zulässig, wenn
dies nicht möglich ist.
• Kein flächenhaftes Abbrennen, Brandgut ist in Schwaden oder Haufen zusammenzufassen
• Das Verbrennen von Althölzern, alten Möbeln und Abbruchhölzern ist verboten
• Größere Mengen sind der Ortspolizeibehörde vorher rechtzeitig anzuzeigen
• ständige Beaufsichtigung durch die Anwesenheit eines Volljährigen
• Abstände einhalten
  o mindestens 200 m zu Autobahnen
  o mindestens 100 m zu Bundes-, Land- und Kreisstraßen
  o mindestens 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
• geeignete Löschmittel vorhalten (z.B. Feuerpatschen, Schaufeln, Löschwasser)
• Notrufmöglichkeit bereithalten
• Funkenflug verhindern
• Herstellen eines Schutzstreifens ohne Brandlasten (d.h. brennbares Material) von mindestens 3m Breite
• Glut muss bei Verlassen vollständig erloschen und mit Erde abgedeckt sein
• kein Feuer bei Dunkelheit
• kein Feuer bei starkem Wind oder ungünstiger Windrichtung

Geht es bei der Waldarbeit und Borkenkäferbekämpfung auch ohne Feuer?

Grundsätzlich ist es sinnvoll, schwächere Äste und Reisig im Wald zu belassen und somit
in den Nährstoffkreislauf zurückzuführen. Bei einer drohenden Massenvermehrung von
Borkenkäfern sind anstelle von Verbrennen andere Möglichkeiten, wie die Aufarbeitung
und das Verbringen außerhalb Wald oder das Hacken zu bevorzugen. In aller Regel ist
Feuer als Mittel zur Käferbekämpfung nicht erforderlich. Die Förster können hier gerne
beraten und Hilfestellung leisten.

Welche Regelungen gelten für die Nutzung einer Feuerschale im eigenen Garten?

Feuerschalen mit einem Durchmesser <1m sind keiner Feuerstätten i.S. des Immissionschutzrechts,
sondern gelten als sog. „Wärme- und Gemütlichkeitsfeuer“, deren Flammenhöhe in der Regel
1m nicht übersteigen soll. Hierbei ist ein Abstand von 5m zu brennbaren Gegenständen, Bewuchs
und Gebäuden einzuhalten. Als Brennmaterial darf nur naturbelassenes, trockenes Stückholz
oder Holzbriketts verwendet werden. Geeignetes Löschmittel (z.B. ein Eimer Wasser) soll in
der Nähe vorgehalten werden.

Sollen Waldbesitzende bei der Integrierten Leitstelle Nutzfeuer anmelden, um vielleicht
unnötige Feuerwehreinsätze zu vermeiden?

Nein. Eine Anmeldung von Nutzfeuern ist bei der Integrierten Leitstelle nicht möglich. Die
Leitstelle kann auch zu keiner Zeit Genehmigungen für Feuer aussprechen.
Nutzfeuer sind für die Arbeit der Leitstellen-Disponenten nicht relevant. Wir bitten deshalb
von Feueranzeigen bei der der Leitstelle abzusehen. Weniger Bürokratie ist mehr.
Bei einer Feuermeldung über Notruf muss im Zweifelsfall stets die zuständige Feuerwehr
alarmiert werden. Der Zweifelsfall tritt dann ein, wenn ein Anrufer eine Gefahrensituation
im Zusammenhang mit Feuer erkennt oder nicht ausschließen kann.
Anmeldungen von Nutzfeuern bei der örtlichen Feuerwehr sind ebenfalls nicht möglich.

Ist ein Feuerwehreinsatz kostenpflichtig?

Kommt es zu einem Einsatz der Gemeindefeuerwehr kann der Verursacher
beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit zu Kostenersatz herangezogen werden. Die
Entscheidung trifft die Gemeinde. Eine (fehlende) Meldung bei der Integrierten Leitstelle
hat keinen Einfluss auf eine Kostenpflicht, viel mehr sind die benannten
Sicherungsmaßnahmen konsequent umzusetzen. Wer ein Feuer entfacht, haftet für
entstehende Schäden.

Welche Rechtsgrundlagen sind zu berücksichtigen?

• Landeswaldgesetz, insbesondere § 41
• Kreislaufwirtschaftsgesetz
• Altholzverordnung
• Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen (Außenbereich)
• Örtliche Polizeiverordnungen
• Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg

Öffentliche Ausschreibung Meldung vom 20. Juli 2023

Maßnahme:   
Erneuerung der Feindecke 2023
im Ortsteil Siegelau, Talstr. (Teilabschnitt Talstr. 36-56)
Auftraggeber:      
Gemeinde Gutach im Breisgau.
vertr. durch Bürgermeister Sebastian Rötzer
Dorfstraße 33, 79261 Gutach im Breisgau
Vergabeverfahren:
Öffentliche Ausschreibung
Angebotseröffnung: Am Dienstag, 05.09.2023 um 10:00 Uhr (Zimmer 10)

Vollständiger Ausschreibungstext (63 KB)

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zu den Europa- und Kommunalwahlen am 09.06.2024 kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail, Internet) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir bieten für Sie die Beantragung eines Wahlscheins per Internet. Hierzu verwenden Sie bitte folgenden Link:

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08316014

Beim Aufruf des Links zur Kommunal- und Europawahl erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen.
Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt- Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per (Post/Amtsbote) zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an (klausmann@gutach.de) einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Frau Klausmann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten, Tel.: 07685/9101-14 oder e-mail: klausmann@gutach.de

Ihre Gemeindeverwaltung

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Gemeinde Gutach im Breisgau
Dorfstraße 33
79261 Gutach im Breisgau

Tel.: 07685 / 9101-0
Fax: 07685 / 9101-25
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